Informationen zur Hundehaltung im Amtsbereich Neustadt (Dosse)
Das Zusammenleben von Mensch und Hund verläuft in der Regel problemlos. Die An-schaffung eines Vierbeiners wird einige Veränderungen im Leben des Halters bewirken. Diese Entscheidung sollte deshalb gut überlegt sein. Einige wichtige Aspekte sind hier genannt:
Grundsätzliches
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Grundsätzlich trägt derHundebesitzer/in die volle Verantwortung für seinen/ ihren Hund.
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Der Lebensraum des Hundes muss an die Bedürfnisse (Bewegungs- und Beschäftigungsdrang) und die rassetypischen Eigenschaften (Größe, Haarkleid, etc.) angepasst sein.
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Nicht in jeder Wohnung ist die Hundehaltung erlaubt.
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Wer sich einen Hund anschaffen möchte muss daher unbedingt vorab prüfen, ob der bestehende Mietvertrag eine Hundehaltung zulässt.
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VorHaltung eines Hundes sollte klar sein, dass neben den Kosten für die Fütterung,
Tierarztkosten, Steuern und Versicherungen zu tragen sind.
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Auch sollten Unterbringungsmöglichkeiten, in denen sich der Halter nicht um das Tier kümmern kann, bedacht sein. Nicht jedes Tier kann mit Zeiten von Abwesenheit von Herrchen klaglos umgehen.
Haftpflicht
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Der Halter eines gefährlichen Hundes ist verpflichtet eine Haftpflichtversicherung nach Maßgabe gesetzlicher Vorschriften abzuschließen. Allerdings ist eine solche Versicherung auch für alle anderen Hundehalter sehr empfehlenswert.
Steuern
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In der Stadt Neustadt (Dosse) und den amtsangehörigen Gemeinden gelten Hundesteuersatzungen. Die Haltung von Hunden ist beim Steueramt des Amtes
anzumelden.
Recht
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Die Haltung der Hunde in Brandenburg unterliegt der Hundehalterverordnung
des Landes Brandenburg sowie Regelungen von Satzungen der Stadt Neustadt (Dosse) und der Gemeinden.
Unterscheidung in 4 Kategorien
1. Unwiderlegbar gefährliche Hunde nach § 8 Abs. 2 HundhV
American Pitbull Terrier,
American Staffordshire Terrier,
Bullterrier,
Staffordshire Bullterrier und
Tosa Inu.
Diese Rassen gelten als unwiderlegbar gefährlich und dürfen in Brandenburg nicht gehalten werden. Es sei denn, es besteht eine Erlaubnis zur Haltung gefährlicher Hunde.
2. Widerlegbar gefährliche Hunde nach § 8 Abs. 3 HundhV
Alano,
Bullmastiff,
Cane Corso,
Dobermann,
Dogo Argentino,
Dogue de Bordeaux,
Fila Brasileiro,
Mastiff,
Mastin Español,
Mastino Napoletano,
Perro de Presa Canario,
Perro de Presa Mallorquin und
Rottweiler.
Diese Rassen gelten nach Bestehen eines Negativgutachtens durch einen anerkannten Gutachter sowie Erteilung eines Negativzeugnisses durch die örtliche Ordnungs-behörde als ungefährlich, solange diese nicht auffällig geworden sind.
3. Hunde mit einer Körpergröße über 40 cm oder einem Gewicht über 20 kg
Hunde mit diesen Abmaßen sind Anzeige-und Kennzeichnungspflichtig, d.h. Sie sind mit einem Microchip nach ISO – Standard zu kennzeichnen und der Halter hat seine Zuverlässigkeit durch Vorlage eines Führungszeugnisses bei der örtlichen Ordnungsbehörde nachzuweisen.
4. Sonstige Hunde
Keine besonderen Auflagen, es sei denn der Hund wird durch Biss oder aggressives Anspringen auffällig.
Für gefährliche Hunde ist die Erteilung einer Erlaubnis erforderlich.
Leinenpflicht/ Verschmutzung durch Kot
In der Stadt Neustadt (Dosse) und in den amtsangehörigen Gemeinden besteht für alle Hunde auf öffentlichen Verkehrsflächen und Anlagen Anleinpflicht sowie die Pflicht zur Beseitigung anfallenden Hundekotes.
Weitere Informationen zur Hundehalterverordnung des Landes Brandenburg sind unter folgenden Link zu finden. https://bravors.brandenburg.de/de/verordnungen-211875
Weiße
Ordnungs- und Schulverwaltungsamt