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Bekanntmachung der Gemeinde Breddin über die öffentliche Auslegung der förmlichen Beteiligung gem. § 3 (2) BauGB zur 2. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Breddin

01. 07. 2021

Bekanntmachung der Gemeinde Breddin

Förmliche Beteiligung gem. § 3 Abs. 2 BauGB zur 2. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Breddin

 

Die Gemeindevertretung Breddin hat in ihrer Sitzung am 26.10.2020 den Beschluss zur Offenlage des Entwurfs der 2. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Breddin gefasst.

 

Das Planverfahren erfolgt parallel zur Aufstellung des Bebauungsplans „Solarpark Breddin“. Der Geltungsbereich der 2. Änderung umfasst eine Teilfläche des Flurstückes 37 in der Flur 2 der Gemarkung Breddin auf einer Fläche von 4,88 Hektar und entspricht dem Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans.

Die Änderung des Flächennutzungsplans ist erforderlich zur Anpassung des Flächennutzungsplans an den in der Aufstellung befindlichen Bebauungsplan „Solarpark Breddin“. Die Darstellungen im wirksamen Flächennutzungsplan stehen den Festsetzungen des Bebauungsplans „Solarpark Breddin“ entgegen.

Das Plangebiet liegt im Nordwesten des Landes Brandenburg im Landkreis Ostprignitz-Ruppin in der Gemeinde Breddin. Die Fläche wird derzeit landwirtschaftlich genutzt. Der Vorhabenträger plant die Errichtung einer Photovoltaik-Freiflächenanlage.

 

Die Erschließung des Planungsgebietes ist über die bereits vorhandenen, landwirtschaftlichen Wege gesichert.

 

Die förmliche Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB fand bereits im Zeitraum vom 04.01.2021 bis 05.02.2021 statt. Sie muss aus verfahrenstechnischen Gründen wiederholt werden.

 

Die förmliche Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB findet im Rahmen einer öffentlichen Auslegung in der Zeit vom 05.07.2021 bis einschließlich zum 06.08.2021

 

Montag            8.00-12.00 und 13.00-16.00 Uhr

Dienstag          8.00-12.00 und 13.00-18.00 Uhr

Mittwoch            8.00-12.00 und 13.00-16.00 Uhr

Donnerstag      8.00-12.00 und 13.00-16.00 Uhr

Freitag               8.00-12.00 Uhr

 

im Amt Neustadt (Dosse), Bahnhofstraße 6, 16845 Neustadt (Dosse), Zimmer 20/21 nach vorheriger Terminvereinbarung statt.

Zur Auslegung stehen folgende Unterlagen und Informationen zur Verfügung:

  • Planzeichnung zum Entwurf der 2. Änderung des Flächennutzungsplans, Stand März 2020
  • Begründung zum Entwurf, Stand 03/2020
  • Umweltbericht, Stand März 2020

 

Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung werden folgende umweltrelevante Informationen zu den in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB genannten Schutzgütern ausgelegt:

 

Aus dem Umweltbericht (Teil II der Begründung) zum Flächennutzungsplan:

Schutzgut Tiere:

 

Brutvögel

Hier ist daher lediglich das Vorkommen der Feldlerche zu beachten, die im Planungsgebiet vermutlich Reviere besitzt.

Zu beachten ist auch das Tötungsverbot nach § 44(1), Nr. 1. Dies kann durch einen Beginn der Bautätigkeiten außerhalb der Brutzeit (Zwischen März und Juli) vermieden werden. Für den zu erwartenden Verlust der Feldlerchenreviere müssen vorgezogene Ausgleichsmaß-nahmen (CEF-Maßnahmen: Lerchenfenster) durchgeführt werden.

 

Fledermäuse

Die Ackerflächen bieten kaum Habitate, die von Fledermäusen bevorzugt genutzt werden.

Die Nutzung als Photovoltaik-Fläche stellt keine Beeinträchtigung der Artengruppe dar.

 

Arten - Amphibien

Nicht relevant, da keine Laichhabitate im Plangebiet und Umgebung

 

Arten – Reptilien

Nachdem ein Vorkommen der Zauneidechse nicht ausgeschlossen werden konnte, wurden Kartierungen der Art im Jahr 2019 beauftragt, um detaillierte Aussagen zu Betroffenheiten der Art tätigen zu können.

Da sich die Tiere nur im Bereich zwischen Gleise und Weg aufhielten, kann eine Betroffenheit der Art durch die PV-Anlage ausgeschlossen werden. Der Ackerstandort ist unattraktiv für die Tiere. Hier befinden sich weder geeignete Habitate für die Eiablage, es gibt keine Sonnenplätze oder Winterquartiere. Insekten (Nahrungsgrundlage) sind auf dem Ackerstandort kaum vorhanden.

Demnach sind für die Reptilienart Zauneidechse Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG nicht zu erwarten, so dass eine artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG nicht erforderlich wird.

Durch die Einsaat von ext. Grünland unter die PV-Anlagen, kann die Fläche als Jagdraum für Zauneidechsen attraktiv werden.

 

Schutzgut Pflanzen

Die PV-Anlage wird auf einem Ackerstandort errichtet. Geschützte Biotope oder Pflanzen werden nicht überbaut.

 

Schutzgut Wasser

Das Regenwasser kann vor Ort vollständig versickern, sodass keine negativen Auswirkungen auf die Grundwasserneubildung zu erwarten sind.

 

Schutzgut Boden

Aufgrund nur punktueller Versiegelung durch Punktfundamente (ohne Beton), sind die Aus-wirkungen auf das Schutzgut Boden sehr gering.

 

Schutzgut Klima / Lufthülle

Im Zuge des geplanten Baus der Photovoltaikanlagen kommt es zu eher punktuellen Versiegelungen und Überbauungen. Die dadurch verlorengehende Kaltluftproduktionsfläche ist jedoch als vergleichsweise gering einzuschätzen. Großflächige Kaltluftreproduktionsflächen sind im Umfeld vorhanden.

 

Schutzgut Landschaftsbild

Der Landschaftsraum zwischen Breddin, Stüdenitz und Kötzlin wird dominiert von großen Ackerschlägen und dem Windpark. Wenige Strukturen, wie Heckenrudimente, Baumgruppen oder Einzelbäume stehen in der Umgebung.

Eine Einsehbarkeit der Fläche von der Ortslage Breddin aus ist nicht gegeben. Östlich befindet sich das Eichenwäldchen und nach Süden hin liegt der Bahndamm an, der eine Sichtbarriere darstellt.

Nur vom Einzelgehöft aus, welches sich direkt am Bahndamm befindet, ist eine Einsehbarkeit der Solaranlage in nordöstlicher Richtung möglich.

 

Folgende Maßnahmen sind zu treffen:

Vorgezogene Maßnahme Lerchenfenster (CEF)

Auf der nördlich angrenzenden Ackerfläche sind mindestens 3 Lerchenfenster im Getreide mit jeweils mind. 20 qm Größe einzurichten. Bei Fruchtwechsel sind die Lerchenfenster auf andere Ackerflächen einzurichten.

Die Lerchenfenster sollen die Habitatfunktion dauerhaft übernehmen. Sollte ein Monitoring zu dem Ergebnis kommen, dass die Sondergebietsfläche von den Feldlerchen wieder angenommen wird, können die Lerchenfenster entfallen. Die Lerchenfenster können auch entfallen, wenn nachgewiesen wird, dass die zu Grünland umgewandelte Ackerfläche von den Lerchen angenommen wird.

 

Kompensationsmaßnahme: Anlage extensives Grünland, planintern

Das Baugebiet Photovoltaik ist auf 4,88 mit Gras-Kräutermischung einzusäen und extensiv mit Schafen oder Ziegen zu beweiden bzw. mind. 1 x jährlich zu mähen. Das Mähgut kann als Mulch auf der Fläche verbleiben.

 

Kompensationsmaßnahme: Anlage extensives Grünland, planextern

Auf dem Grundstück Gemarkung Breddin, Flur 2, Flurstück 37 außerhalb des Plangebietes 0,74 ha Acker in Extensivgrünland umzuwandeln. Es ist eine Gras-Kräutermischung einzusäen oder die Fläche der Selbstbegrünung zu überlassen. Bodenbearbeitung und die Verwendung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln haben zu unterlassen.

Die Fläche ist extensiv zu beweiden oder max. 3mal jährlich zu mähen. Das Mähgut ist abzutransportieren. Frühester Mahdtermin ist der 1. Juli im Jahr.

 

Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung und die auszulegenden Unterlagen können auf der Homepage www.neustadt-dosse.de, auf dem Landesportal unter uvp-verbund.de/bb eingesehen werden.

Stellungnahmen können während der Auslegefrist vorgebracht werden. Dies kann beispielsweise schriftlich, mündlich zur Niederschrift oder per E-Mail unter erfolgen. Des Weiteren wird den Bürgern im Rahmen des öffentlichen Auslegeverfahrens während der Dienstzeiten auch Gelegenheit zur Erörterung gegeben. Es wird darauf hingewiesen, dass auch Kinder und Jugendliche Teil der Öffentlichkeit sind. Die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung diesen insbesondere der vollständigen Ermittlung und zutreffenden Bewertung der von der Planung berührten Belange und der Information der Öffentlichkeit. Es wird darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, bei der Beschlussfassung über die Änderung des Bauleitplans unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist.

Eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 UmwRG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes) ist in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 UmwRG gemäß 7 Abs. 3 S. 1 UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im Rahmen der Auslegefrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können (§ 3 Abs. 3 BauGB). Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf Grundlage des § 3 BauGB in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e DSGVO und dem Brandenburgischen Datenschutzgesetz. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absender abgegeben haben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung.

 

Neustadt (Dosse), den 08.06.2021

gez. D. Fuchs

Amtsdirektor

2. Änderung FNP Gemeinde Breddin